Die neue Regelung zur Ausstellung von Bewohnbarkeitsbescheinigungen (Offizielles Amtsblatt der Balearischen Inseln (BOIB) Nr.143 vom 15. November). Die kommunale Genehmigung des Erstbezugs als Voraussetzung

Im BOIB vom vergangenen 15. November wurde das Abkommen des Inselratsplenums von Mallorca zur definitiven Genehmigung der Änderung der Allgemeinen Bestimmungen des Gesetz 2/2014 vom 25. März zur Landplanung und -nutzung auf der Insel Mallorca veröffentlicht.

Unter den verschiedenen Änderungen der zuvor genannten Verwaltungsvorschrift ist aufgrund ihrer Bedeutung die Änderung der Zweiten zusätzlichen Bestimmung in Bezug auf das Ausstellungsverfahren von Bewohnbarkeitsbescheinigungen gem. Erlass der Landesregierung 145/1997 vom 21. November hervorzuheben, welche die Größen-, Hygiene- und Ausstattungsbedingungen für die Gestaltung und Bewohnbarkeit von Wohnräumen regelt.

Die ursprüngliche Fassung der zweiten zusätzlichen Bestimmung der Vorschrift, die das spanische Organgesetz zur Bodennutzung (LOUS, veröffentlicht im BOIB vom 30. April 2015) ergänzt, eliminierte die Voraussetzung einer kommunalen Baubeendigungsbescheinigung (span. CFO) für den Erhalt einer Bewohnbarkeitsbescheinigung für den Erstbezug von Lokalen und Wohngebäuden.

Nun hat die vom Inselratsplenum von Mallorca angestoßene Reform die Notwendigkeit der vorherigen Einholung der kommunalen Genehmigung des Erstbezugs (gemeinhin als Baubeendigung bekannt) aus Voraussetzung für den Erhalt der Bewohnbarkeitsbescheinigung zurückgebracht.

Im Anschluss an diesen zusammenfassenden Überblick kommen wir nicht umhin, eine bewertende Analyse dieser Regelreform durchzuführen. Die Schlussfolgerung, zu der wir kommen, ist notwendigerweise negativ.

Wir wissen nicht, aus welchem Grund eine Änderung der Rechtsordnung der Bestimmungen vom 16. April 2015 vorgenommen wird, da der Ratsbeschluss keine Motive angibt, die erklären, warum eine so positive Maßnahme wie der Verzicht auf eine Erstbezugsgenehmigung für den Erhalt der Bewohnbarkeitsbescheinigung aufgehoben wird, welche gleichzeitig den Bezug der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser durch die Versorgungsunternehmen ermöglicht und von bedeutender Relevanz bei der Annahme ist, dass die Vielzahl der privatvertraglichen und sogar steuerlichen Pflichten erfüllt wurde, die mit der Übergabe der Wohnung mit Bewohnbarkeitsbescheinigung verbunden sind.

Wir halten daran fest, dass die Eliminierung der Voraussetzung der kommunalen Genehmigung vor Ausstellung der Bewohnbarkeitsbescheinigung absolut richtig war, da damit eine bürokratische Hürde entfernt wurde, die den Erhalt eines so wichtigen Dokuments im Immobiliengeschäft wie der Bewohnbarkeitsbescheinigung verlangsamte.

Es ist erstaunlich, dass die vorige Regelung nicht einmal drei Jahre gültig war und erschreckenderweise lässt sich absehen, dass die neue Regelung den Erhalt der unzähligen administrativen Genehmigungen, die für die Vermarktung von Bauprojekten gefordert werden, weiter verlangsamen wird.

Wie man sieht, breitet sich der bürokratische Krebs weiter aus, anstatt zu heilen.