Die Gemeinden sind bei der Berechnung der Bewertungsgrundlage der endgültigen Liquidierung an die vorläufige Feststellung gebunden

Interessantes Urteil der Obersten Gerichts (Kammer für Verwaltungsstreitigkeiten, vom 13.12.2018) über die Gemeindesteuer auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten (span. ICIO)

Es ist bekannt, dass die Steuerverwaltung der Steuer auf die materielle Durchführung von Bauarbeiten, allgemein als ICIO (Steuer auf die materielle Durchführung von Bauarbeiten) bekannt, im Vergleich zu anderen Steuern die Besonderheit aufweist, dass die Steuerbehörde (in diesem Falle die Gemeindeverwaltung, da die ICIO eine Gemeindesteuer ist) berechtigt ist, eine vorläufige Feststellung vorzunehmen, noch bevor der Steuertatbestand, also die Ausführung der Bauarbeiten, zustande kommt. Üblicherweise wird diese beim Abschluss des Verwaltungsaktes, der die Durchführung der Bauarbeiten genehmigt, also der städtischen Baugenehmigung, entrichtet.

Traditionell haben die Gemeinden diese Vorläufigkeit als vorbereitende Handlung verstanden, die es ihnen ermöglicht, schnell Einnahmen zu erzielen, sie aber in der Zukunft nicht bindet. So berechnen viele Gemeinden nach Ausstellung der fachlichen und administrativen Bescheinigungen zur Bescheinigung des Abschlusses der versteuerten Bauarbeiten die tatsächlichen und effektiven Kosten der durchgeführten Bauarbeiten neu, indem sie Tabula rasa mit jener ersten Feststellung machen und eine neue Steuerfestsetzung namens Endgültige Liquidierung ausstellen, die die erste, vorläufige Festsetzung verdoppeln oder sogar verdreifachen kann, indem Posten, Konzepte, Geräte oder Installationen eingeführt werden, die zu Beginn nicht bewertet wurden. Diese Problematik ergibt sich in ihrer bekanntesten Form bei Installationsarbeiten, bei denen die installierten Elemente teurer sind, als die Hoch- und Tiefbauten, auf die sie gestützt sind.

Nun schlussfolgert das Oberste Gericht in seinem jüngsten Urteil vom 13. Dezember 2018 (Gesetz 181810/2018), nach einer sehr gelungenen Analyse der rechtlichen Natur der Steuerhandlungen, in denen sich die so genannten vorläufigen Feststellungen der ICIO äußern, mit überwältigender juristischer Logik, dass diese endgültige Verwaltungsakte sind, die ein Steuerverwaltungsverfahren abschließen, und als solche die steuerpflichtige Verwaltung unter Anwendung des vereinbarten Aphorismus «nemo potest mutare consilium suum» (Niemand darf gegen seine eigenen Handlungen vorgehen) binden, und daher die Einführung jeglicher objektiver Elemente in die Neubewertung, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Berechnung hätten bewertet werden können und nicht bewertet wurden, rechtswidrig ist, da dies eine Überprüfung von Amts wegen eines Verwaltungsakts darstellt, ohne die gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren zu befolgen.

Dies hat zweierlei Folgen: (I) zunächst haben die Gemeinden ab sofort Sorge zu tragen, die ICIO korrekt zu verwalten. Der Steuerzahler weiß jetzt, dass es der Gemeinde nicht frei steht, nach Belieben eine neue Berechnungsgrundlage festzulegen. Sie ist mindestens an den Kostenvoranschlag der materiellen Ausführung gebunden, der als Berechnungsgrundlage für die vorläufige ICIO diente, und (II), während dies bereits an sich von großer Bedeutung ist, hat der · Gerichtsbeschluss nach Meinung des Autoren eine weitere Ableitung, die nicht außer Acht gelassen werden darf: Wenn davon ausgegangen wird, dass das Urteil die Nichtigkeit jener endgültiger Liquidierungen anerkennt, die auf einer rechtswidrigen Überprüfung von Amts wegen der vorläufigen Feststellung basieren, eröffnet dies die Möglichkeit einer Überprüfung all jener Liquidierungen unter Verlangen des entsprechenden Prüfungsverfahrens von Amts wegen gem. dem Königlichen Erlass 520/2005 vom 13. Mai.

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