Die Landschaftsschutzbehörde (ADT) hat mir ein Bußgeld verhängt, da ich eine städtebauliche Ordnungswidrigkeit begangen habe. Habe ich Anspruch auf irgendeine Reduzierung?

Die mallorquinische Landschaftsschutzbehörde (Agencia de Defensa del Territorio de Mallorca, kurz ADT) ist eine autonome Institution des Inselrats Consell Insular de Mallorca (CIM), die das Ziel verfolgt, die ihr übertragenen insularen und/oder städtischen Befugnisse im Bereich des Schutzes der städtebaulichen Rechtsordnung auf ländlichen Grundstücken im Bereich der Insel Mallorca auszuüben, in Übereinstimmung mit Artikel 166 der gültigen Fassung des Gesetzes 12/2017 vom 29. Dezember zur Städteplanung der Balearischen Inseln (LUIB).

Im Falle der Gemeinden können die städtischen Befugnisse anhand der entsprechenden Übertragungsvereinbarungen zwischen diesem Organismus und den verschiedenen örtlichen Einrichtungen freiwillig an die ADT übertragen werden.

Infolgedessen kann die ADT hinsichtlich der genannten Angelegenheiten aktiv werden, um städtebauliche Ordnungswidrigkeiten auf ländlichem Grund festzustellen, und zwar sowohl auf eigene Initiative in Ausübung der städtebaulichen Befugnisse des Inselrats von Mallorca selbst als auch aufgrund der Befugnisübertragung gemäß den verschiedenen Vereinbarungen, die sie mit den entsprechenden Gemeindeverwaltungen abgeschlossen hat. 

Wird eine städtebauliche Ordnungswidrigkeit begangenen, geht diese immer implizit mit der Verhängung eines Bußgeldes einher, selbst in Fällen, in denen eine Legalisierung der regelwidrig durchgeführten Bauarbeiten erfolgt ist.

Die Höhe des Bußgeldes hängt stets von der Art der begangenen Ordnungswidrigkeit ab, da in Übereinstimmung mit Gesetz 12/2017 bei einem Großteil der Fälle das Bußgeld in Abhängigkeit von einem konkreten prozentualen Anteil des Werts der durchgeführten Bauarbeiten quantifiziert wird.

Bezüglich der Abwicklung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens richtet sich die ADT nach dem im Erlass 14/1994 vom 10. Februar vorgesehenen Verfahren, per welchem die Regelung des zu befolgenden Verfahrens bei der Ausübung der Sanktionsgewalt genehmigt wird.

Nachdem der mutmaßliche Verletzer über den Beschluss über die Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens benachrichtigt wurde, verfügt er über eine Frist von fünfzehn Tagen, um hinsichtlich des Einleitungsbeschlusses eine schriftliche Stellungnahme bei der ADT einzureichen. Nach Vorlage der Stellungnahme durch die betroffene Person formuliert der Ermittlungsbeamte einen Beschlussvorschlag und gewährt eine weitere Frist von fünfzehn Tagen, damit der Betroffene erneut seine Rechtsansprüche geltend machen kann.

Wird zurückweisend über diese zweite Stellungnahme entschieden, geht die ADT dazu über, den entsprechenden Beschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu erlassen und beschließt die Verhängung der angemessenen Geldstrafe in Übereinstimmung mit der bei der administrativen Bearbeitung des Verfahrens erfolgten Einstufung und Quantifizierung.

Ist es einmal so weit gekommen, stellt sich uns folgende Frage:

Besteht die Möglichkeit einer Reduzierung des bei der Bearbeitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens verhängten Bußgeldes?

Nach der Benachrichtigung über den Einleitungsbeschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens stehen dem Verletzer eine Reihe von Alternativen hinsichtlich der Anerkennung und Zahlung des Bußgeldes offen. Tatsächlich können je nach der Alternative, für die er sich entscheidet, verschiedene Reduzierungen Anwendung finden.

Konkret gibt es folgende mögliche Reduzierungen:

  • Zunächst ist da die freiwillige Anerkennung der Verantwortlichkeit und ausdrücklicher Verzicht auf jedwede Klage oder Widerspruch gegen die Geldstrafe, welche eine Vergünstigung von 20% des Bußgeldbetrages nach sich zieht.

Geht im vorstehenden Falle die Anerkennung gleich mit der Zahlung einher, beträgt die Vergünstigung sogar 40%, sodass nur 60% des entsprechenden Bußgeldes gezahlt werden.

In diesen beiden Fällen erfolgt die Vergünstigung unabhängig davon, ob die städtebauliche Rechtsordnung wiederhergestellt oder der Bau legalisiert wird.

  • Bezüglich der Legalisierung, in jenen Fällen, in denen die Handlung nicht im Widerspruch zur Stadtplanung steht, wird das Bußgeld um 95% reduziert, wenn innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist (2 Monate) die Legalisierung beantragt und gewährt wird.

Die Vergünstigung beträgt 80%, wenn die Legalisierung nach Ablauf der genannten Frist von 2 Monaten, aber vor dem Beschluss beantragt wird, welcher die Wiederherstellung des ursprünglichen Bebauungszustandes anordnet.

  • Die Wiederherstellung des ursprünglichen Bebauungszustandes vor Erlass des Beschlusses, der diese anordnet, führt zu einer Reduzierung des Bußgeldes um 90%.

Erfolgt diese Wiederherstellung des Bauzustandes nach dem Beschluss, aber innerhalb der freiwilligen Frist, beträgt die Reduzierung immerhin 80%.

Letztendlich steht fest, dass die Vorschrift auf das Modell der Begünstigung, Förderung und Anregung sowohl der Legalisierung – sofern möglich – als auch der Wiederherstellung der Legalität – wenn keine Legalisierung möglich ist – eingeht und erhebliche Reduzierungen auf die anfänglich verhängten Bußgelder gewährt.

Eine klare Tendenz zur Legalisierung und Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung.