Wie lange muss ich Unterhalt für meine Kinder bezahlen?

Eine der häufigsten Fragen, die Eltern stellen, die zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, lautet: Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?

Die erste Antwort, die wir darauf geben können, und die schon 70% der Eltern, die diese Frage stellen, antwortet, ist: Die Unterhaltspflicht endet NICHT mit Erreichen der Volljährigkeit. Dies wäre eine objektive Tatsache, die den Eltern helfen würde, genau zu bestimmen, wann ihre Unterhaltspflicht endet. Allerdings ist ein achtzehnjähriger Jugendlicher in der Realität, insbesondere heutzutage, üblicherweise weit davon entfernt, wirtschaftlich unabhängig zu sein, es sei denn, er ist ein Sport- oder Show-Star.

Die Antwort auf die Frage, mit der dieser Artikel betitelt ist, lautet also: Wenn Ihr Kind die wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht. Dies ist das allgemeine Kriterium, neben dem Ableben des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten, allerdings räumt der Artikel 152 des span. Bürgerlichen Gesetzbuchs zwei Fälle ein, die in unserer Gesellschaft immer öfter vorkommen: (i) wenn der Unterhaltsberechtigte einen Beruf oder eine Beschäftigung ausüben kann, sodass er keinen Unterhalt benötigt, oder (ii)wenn das Unterhaltsbedürfnis auf ein Fehlverhalten oder mangelnden Eifer des Unterhaltsberechtigten bei der Arbeit zurückzuführen ist.

Diese beiden Fälle kommen immer häufiger bei Kindern über 23 Jahren ohne Berufsausbildung vor, was bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil für Unsicherheit darüber sorgt, wie weit seine oder ihre Verpflichtung reicht. Wie wir bereits gesagt haben, endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern bleibt bis zum Abschluss dessen akademischer oder beruflicher Ausbildung bestehen. Die Ausbildung kann im Falle von Universitätsstudien bis zum 23. Lebensjahr dauern, und wenn anschließend ein Aufbau- oder Masterstudium absolviert wird, sogar zwei bis drei Jahre länger. Nach dem 25./26. Lebensjahr ist es nicht üblich, weiterhin Unterhalt zu zahlen, außer in Fällen von Kindern mit einer Behinderung, die ihren Zugang zur Arbeitswelt erschwert oder verhindert.

Vor Kurzem hat das Landgericht Albacete die Unterhaltszahlungen, die ein Vater seiner 24 Jahre alten Tochter zahlte, aufgrund von „nicht erfolgter Ausnutzung” ihrer Studien eingestellt, da sie die letzten drei Schuljahre damit verbracht hatte, das letzte Jahr des Abiturs zu besuchen, ohne ein einziges Fach zu bestehen. Das Urteil argumentiert, dass „es nicht zulässig ist, dem Vater das finanzielle Opfer, das die Unterhaltszahlung darstellt, abzuverlangen, ohne dass seine Tochter die Zeit nutzt, sich angemessen zu bilden, um sich einen Lebensunterhalt verdienen und selbstständig werden zu können”.

Schlussendlich gibt es keine einzige definitive Antwort auf die Frage, da diese vom jeweiligen Fall abhängt. Wir können allerdings folgende grundlegenden Ideen festhalten:

Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit der bloßen Tatsache des Erreichens des Vollljährigkeit.
Die Unterhaltspflicht währt fort, solange das Kind sich in Ausbildung befindet, und
Die Unterhaltspflicht kann hinfällig werden, wenn ein volljähriges Kind die wirtschaftliche Unabhängigkeit aufgrund seines Verhaltens oder fehlenden Eifers bei der Arbeit nicht erreicht.

Zuletzt ist es wichtig, zur Kenntnis zu nehmen, dass Angelegenheiten wie das Erlöschen der Unterhaltspflicht nicht einseitig durch das unterhaltspflichtige Elternteil entschieden werden können, sondern eine Einigung zwischen beiden Parteien erzielt werden muss, welche schriftlich festzuhalten und vom volljährigen Kind sowie von dem unterhaltsberechtigten Elternteil zu unterzeichnen ist. Im Streitfall muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden und die Unterhaltspflicht erlischt erst dann, wenn das entsprechende Urteil gefällt wird.