Die Strafbarkeit der Eigengeldwäsche im Zusammenhang mit dem Urteil 165/2016 des Obersten Gerichtshofs vom 2. März

[Ein von Llorenç Salvà bei den Arbeitsfrühstücken des Bufete Buades behandeltes Thema]
  1. Einführung

Wenige Themen des Strafrechts werden so oft neu debattiert wie das Delikt der Geldwäsche und seine Ausweitung.

Rechtslehre und Rechtsprechung haben unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es richtig war, die Geldwäsche als individualisiertes und vom ursprünglichen Verbrechen unabhängiges Delikt zu bestrafen, oder ob es eine Handlung ist, die in der vorangegangenen Straftat subsumiert und daher nicht als strafbar angesehen werden sollte.

Genauer betrachtet ist eine der umstrittensten Fragen bei Gestaltung und Anwendung des Tatbestands der Geldwäsche die Bewertung in denjenigen Fällen, in denen es dieselbe Person ist, die das Vermögen legalisiert und die es vorher durch ein Verbrechen erlangt hat, also bei der so genannten „Eigengeldwäsche“.

  1. Das Delikt der Geldwäsche. Entwicklungen in der Gesetzgebung

Dieser Vorgänger der jetzigen Regelung ist eine Strafrechtsreform, die in das Strafgesetzbuch von 1973 eine spezifische Form der Hehlerei einfügte: Artikel 546 f), der sich auf die Verwendung der Erlöse aus dem illegalen Drogenhandel bezieht.

Diese Begrenzung auf den Bereich des Drogenhandels wurde nach und nach überwunden, zunächst im Bereich der Prävention und später im Strafrecht.

Konkret erweiterte das neue Strafrecht die Geldwäsche auf die Erlöse aller schweren Verbrechen, wodurch die bisherige, zerstreute und widersprüchliche Regelung aufgegeben wurde. Alle Formen der Geldwäsche wurden in den Artikeln 301 bis 304 behandelt, innerhalb der Verbrechen der sozioökonomischen Ordnung im Kapitel XIV, Titel XIII, Buch II, unter der Rubrik „Hehlerei und andere verwandte Delikte“. Auf der anderen Seite konnten die Erlöse aus schweren Verbrechen in Spanien oder in anderen Ländern stammen.

Artikel 301 (1) StGB straft denjenigen, der „Vermögenswerte erwirbt, konvertiert oder veräußert, von dem er weiß, dass sie aus einem schweren Verbrechen stammen, oder Handlungen begeht, um deren illegale Herkunft zu verbergen oder zu verschleiern, oder um der an der Straftat oder den Straftaten beteiligten Person zu helfen, sich den rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns zu entziehen“.

  • Danach gab es einen Prozess der Erweiterung im Bereich der Rechtsverstöße, die im Begriff der „Vortat“ mit einzuschließen sind:

Das Organgesetz 15/2003 vom 25. November zur Reform des Strafgesetzbuches bestimmte, dass die Vermögen aus allen Verbrechen stammen können, seien diese schwer oder nicht: Im Strafgesetz wurde der Anwendungsbereich der Geldwäsche erheblich erweitert, sei die Vortat ein schweres Verbrechen oder nicht, sei sie Drogenhandel, Terrorismus, Wirtschaftskriminalität etc.

Diese Reform ging über den Rahmenbeschluss 2001/500 hinaus, da es genügte, dass der Täter im Wissen handelte, dass das Vermögen „seinen Ursprung in einem Verbrechen hat“, wodurch alle Verbrechen eingeschlossen wurden, obwohl sie nicht mit einer Haft von mehr als einem Jahr bestraft werden (was der Rahmenbeschluss vorsah).

Artikel 301 (1) StGB straft denjenigen, der „Vermögenswerte erwirbt, konvertiert oder veräußert, von dem er weiß, dass sie aus einem Verbrechen stammen, oder Handlungen begeht, um deren illegale Herkunft zu verbergen oder zu verschleiern, oder um der an der Straftat oder den Straftaten beteiligten Person zu helfen, sich den rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns zu entziehen“.

Im Jahr 2010 kommen in unsere Rechtsordnung zum einen das Gesetz 10/2010 vom 28. de April, zur Verhinderung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, und zum anderen das Organgesetz 5/2010 zur Reform des StGB.

Ab seinem Inkrafttreten betrachtet der Artikel 1.2 des Gesetzes 10/2010 zur Verhinderung der Geldwäsche „im Sinne dieses Gesetzes“ „von einem Verbrechen stammendes Vermögen alle Arten von Wertanlagen, deren Erwerb oder Besitz seinen Ursprung in einem Delikt hat … einschließlich im Falle von Steuerquoten, die dem Fiskus hinterzogen wurden“.

Außerdem änderte das Organgesetz 5/2010 vom 22. Juni den Absatz 1 des Artikels 301 in dem Sinne, dass nach seinem Inkrafttreten das Delikt der Geldwäsche begeht, wer „Vermögenswerte erwirbt, besitzt, benutzt, konvertiert oder veräußert, (i)wissend, dass sie ihren Ursprung in einer kriminellen Handlung hat, (ii) die sie oder eine dritte Person begangen hat, wodurch A die Eigengeldwäsche strafbar wurde und B auch der Besitz und die Benutzung der Vermögen, was die Bestrafung derjenigen erleichterte, die Steuerdelikte begingen und später den hinterzogenen Steuerbetrag besitzen oder benutzen.

Artikel 301

  1. Wer Vermögenswerte erwirbt, besitzt, benutzt, konvertiert oder veräußert, wissend, dass sie ihren Ursprung in einer kriminellen Handlung hat, die sie oder eine dritte Person begangen hat …

III. Zusammenfassung des Sachverhalts und des Verfahrensverlaufs des Urteils 165/2016 des Obersten Gerichtshofs vom 2. März

Die Fakten, die Gegenstand der Untersuchung im Urteil 165/2016 vom 2. März des Obersten Gerichtshofs sind, und die ihren Ausgangspunkt im vom Landgericht Guipúzcoa erlassenen Urteil 203/2014 vom 24. Juli hat, bestehen in einer kontinuierlichen Veruntreuung von mehr als 20 Millionen Euro einer Unternehmensgruppe durch seinen Finanzdirektor, der diese vertrat und Entscheidungsbefugnis in dieser Gruppe hatte.

Um dies zu tun, in den Jahren 2003 bis 2007, vereinbarte er mit anderen verurteilten Personen, die nicht zu den geschädigten Unternehmen gehörten, dass diese auf ihren Bankkonten das Geld erhielten, was von der geschädigten Gruppe kam. Danach eignete er sich in einigen Fällen das Geld ganz oder teilweise an; oder, in anderen Fällen, um seinen unrechtmäßigen Kapitalgewinnen einen legitimen Anschein zu geben, erwarb er unbewegliches und bewegliches Eigentum, sowohl in Spanien als auch im Ausland, und er hob Bargeld ab, um die Spuren des Geldes zu verbergen und sein späteres Auffinden zu verhindern.

  1. Die Strafbarkeit der „Eigengeldwäsche“. Argumentation des Urteils

Nach dem Obersten Gerichtshof bleiben vom Delikttypus der Geldwäsche all jene Handlungen ausgeschlossen, die keine Auswirkungen auf sozioökonomischer Ebene haben – auch aufgrund des Prinzips der Bedeutungslosigkeit. Vom Anwendungsbereich der Eigengeldwäsche werden dadurch bestimmte Verhaltensweisen ausgeschlossen: zum Beispiel der Besitz eines Gemäldes oder eines Juwels durch dieselbe Person, die sie gestohlen hat oder die Benutzung eines Fahrzeugs durch denjenigen, der es entwendet hat. Richtig ist aber, dass der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden hat, dass die Geldwäsche von Erträgen illegaler Handlungen durch denselben Täter auch dann unabhängig geahndet werden muss, wenn sie als Akt der Nutzung oder der Sicherstellung des Ertrags der schon bestraften Vortat oder als Selbstschutz des Täters angesehen werden kann, weil das verletzte Rechtsgut einen besonderen Schutz erfordert: die sozioökonomische Ordnung und die Justizverwaltung.

Wesentlich für die Anwendung ist der Ausdruck „mit dem Ziel, den illegalen Ursprung zu verbergen oder zu verschleiern“. Zweck oder Ziel, die in allen Verhaltensweisen vorhanden sein müssen, die diesem Delikttypus entsprechen.

Der Artikel 301 des Strafgesetzbuches typisiert nur eine Art des Verhaltens, die darin besteht, Vermögenswerte krimineller Herkunft zu verbergen oder zu verschleiern oder dem Täter der Vortat dabei hilft, sich der entsprechenden Strafe zu entziehen. Mit dieser Interpretation vermeiden wir Exzesse, wie (i) die Bestrafung wegen „Eigengeldwäsche“ von demjenigen, der für die Vortat verantwortlich ist und nur die Vermögenswerte erlangt hat, die notwendige und unmittelbare Folge des Begehens seines Verbrechens sind, (ii) oder als Geldwäsche anzusehen, was nur die Benutzung des entsprechenden unbezahlten Tarifs eines Steuerdelikts darstellt, für normale Ausgaben, ohne dass das Ziel des Verbergens mitwirkte.

Es gibt eine abweichende Meinung, die findet, dass die Angeklagten vom Delikt der Geldwäsche hätten freigesprochen werden müssen, da die Verurteilung wegen der Straftat der Veruntreuung die nachfolgenden Handlungen bezüglich des illegal erlangten Vermögens mit einschließt.

So geht dieser Richter davon aus, dass die Auffassung im Haupturteil „ungewollte und übermäßig ausgedehnte Wege in der Bestrafung geht, weil, so fügt er hinzu, dies in der Praxis bedeuten würde, dass jedes Verbrechen, das einen Besitz hervorbringt, zweimal bestraft werden könnte, da die fünf Arten des Delikts der Geldwäsche (erwerben, besitzen, benutzen, konvertieren oder veräußern, und jede Handlung, die auf Verheimlichung oder Verschleierung hinausläuft) so breit und unbestimmt sind, dass sie Rechtsunsicherheit erzeugen.

Von Llorenç Salvà, Rechtsanwalt des Bufete Buades.